(BGH, Urt. v. 3.11.2016 – III ZR 286/15) • Einem Zahnarzt kann gegen einen gesetzlich krankenversicherten Patienten ein vertraglicher Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem genehmigten Heil- und Kostenplan auf Zahlung eines Eigenanteils an den Behandlungskosten für zahnprothetische Leistungen zustehen. Dies kann insb. dann der Fall sein, wenn die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, da der – der Behandlung zugrunde liegende – Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ genügt und deshalb nach § 125 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nichtig ist und wenn die Berufung des Patienten auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Dies ist möglich, wenn sich der Patient erstmals nach Behandlungsabschluss, nachdem er alle Vorteile der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan in Anspruch genommen hatte, auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen hat.

ZAP EN-Nr. 829/2016

ZAP F. 1, S. 1275–1275

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