Einer solchen fristlosen Kündigung hat i.d.R. eine Abmahnung vorauszugehen. Die Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine der Fallgruppen des § 323 Abs. 2 BGB vorliegt, z.B., hat die Vertragspartei des Franchisevertrags, der gegenüber die fristlose Kündigung erklärt werden soll, zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, den vertragsverletzenden Zustand abzustellen, sich also vertragskonform zu verhalten. Für eine solche Abmahnung ist aber die neuere Rechtsprechung des BGH, nämlich die Entscheidung vom 12.10.2011 (ZVertriebsR 2012, 109 m. Anm. Metzlaff) zu berücksichtigen (dazu s. auch Flohr ZVertriebsR 2012, 50 f.). Danach muss bei der Abmahnung nicht nur auf das vertragswidrige Verhalten hingewiesen werden (Rügefunktion der Abmahnung), sondern die Abmahnung muss auch folgenbezogen sein, d.h. in der Abmahnung ist zu erklären, dass im Falle des Nichtabstellens des vertragswidrigen Zustands die fristlose Kündigung des Franchisevertrags die Konsequenz ist (Warnfunktion der Abmahnung).

 

Hinweis:

Die fristlose Kündigung eines Franchisevertrags darf grundsätzlich nur dann erklärt werden, wenn gem. § 314 Abs. 2 S. 1 BGB zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Eine solche Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn es sich um einen gravierenden Vertragsverstoß des Franchisenehmers handelt; dieser z.B. für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden ist, ohne insofern die Einwilligung (§ 187 BGB) des Franchisegebers eingeholt zu haben (grundsätzlich OLG München BB 2009, 2002).

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