Auf eine Kündigung eines Franchisevertrags ist § 624 BGB nicht anwendbar. Nach § 624 BGB ist es einem Dienstleistungsverpflichteten, bei dem der persönliche Charakter der Dienstleistung im Vordergrund steht, möglich, den Vertrag vorzeitig nach Ablauf von fünf Vertragsjahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen.

Jedoch darf nicht übersehen werden, dass das OLG Bamberg mit Urteil vom 11.4.2012 (3 U 215/11, n.v.) festgestellt hat, dass bei Franchiseverträgen, bei denen die persönliche Leistungsverpflichtung des Franchisenehmers im Vordergrund steht, diesem eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit zusteht. Dieses Kündigungsrecht leitet das OLG Bamberg dann aber zu Recht nicht aus § 624 BGB, sondern aus § 89 HGB ab, da es in diesen Kündigungsregelungen eine generelle gesetzgeberische Wertung sieht, die über den Handelsvertretervertrag hinaus auch auf Franchiseverträge anzuwenden ist. Insoweit orientiert sich das OLG Bamberg an der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2003, 277 [vom Fass]), wonach die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB als eine allgemeine gesetzgeberische Wertung anzusehen sind.

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