a) Zivilrechtliche Beurteilung

Die Vertragsdauer ist unterschiedlich und kann nicht allgemein beurteilt werden. Allerdings ist in der Rechtsprechung derzeit die Tendenz feststellbar, bei Franchiseverträgen nur noch eine Erstlaufzeit von fünf Jahren zuzulassen und bei längeren Laufzeiten eine Einschränkung der unternehmerischen Selbstständigkeit des Franchisenehmers anzunehmen, die zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Franchisevertrags gem. § 138 Abs. 1 BGB führen kann.

Allerdings kann dieser Grundsatz nicht verallgemeinert werden. Diese hängt daher zum einen davon ab, ob es sich um ein Einzelhandels- oder Dienstleistungs-Franchise-System handelt; aber zum anderen auch davon, welche Investitionen vom Franchisenehmer zu tätigen sind. Als Grundsatz gilt hier, dass sich die Investitionen des Franchisenehmers innerhalb der Vertragslaufzeit amortisieren müssen (s. dazu: Flohr, in: Handbuch, § 30 Rn 215 f.). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Höhe der Investitionen und deren Amortisierung die Vertragsdauer eines Franchisevertrags bestimmen (vgl. dazu Metzlaff, in: Praxishandbuch Franchising, § 11, Rn 10 ff.; Stoffels DB 2004, 1871 ff.).

Da der Franchisevertrag als ein Formularvertrag anzusehen ist, unterliegt dieser auch der AGB-Kontrolle (s. Teil 1 des Beitrags unter III. 2. – Formularvertrag, ZAP F. 6, S. 542 f.). Diese Inhaltskontrolle betrifft die Vertragslaufzeit als solche, da sich bei Franchiseverträgen die Diskussion über die Vertragslaufzeit weg vom Sittenwidrigkeitsverdikt i.S.d. § 138 BGB zu einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB verlagert hat. Überlange Laufzeiten, insbesondere solche von mehr als zehn Jahren, benachteiligen daher einen Franchisenehmer i.d.R. unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Allerdings kommt es jeweils auf die Einzelgestaltung des Franchisevertrags an, wie auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.10.2014 (ZVertriebsR 2015, 161) zeigt. Danach ist sogar eine vorformulierte Laufzeitregelung in Franchiseverträgen, die eine Erstlaufzeit von zwei Jahren sowie die mehrfache Verlängerung der Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre vorsieht, wenn der Franchisevertrag nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird, wirksam.

Auch ist es AGB-rechtlich bei einem sog. Betreibermodell zulässig, wenn der Franchisevertrag auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit einer Kündigung von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgeschlossen wird. Bei einem solchen Betreibermodell wird das fertige Outlet dem Franchisenehmer wie einem Pächter zur Verfügung gestellt, so dass dieser keine eigenen Investitionen zu tätigen hat. AGB-rechtlich ist es dann auch zum Schutz des Franchisenehmers nicht erforderlich, Festlaufzeiten im Rahmen des Franchisevertrags von mindestens zwei oder fünf Jahren festzulegen.

Die zivilrechtliche Laufzeitkontrolle eines Franchisevertrags ist auch immer als "Schnittstelle" zum EU-Kartellrecht zu sehen. Beträgt die Bezugsbindung des Franchisenehmers 100 %, so kann nur eine fünfjährige Erstlaufzeit vereinbart werden. Andernfalls greift gem. Art. 4 Vertikal-GVO (EU-VO 330/2010) nicht das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot. Ausgenommen davon sind nur die Fälle, in denen der Franchisenehmer entweder die Räumlichkeiten aufgrund eines mit dem Franchisegeber abgeschlossenen Untermietvertrags nutzt oder der Franchisegeber Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Geschäftslokal des Franchisenehmers befindet.

b) Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre (§ 624 BGB)

Auf eine Kündigung eines Franchisevertrags ist § 624 BGB nicht anwendbar. Nach § 624 BGB ist es einem Dienstleistungsverpflichteten, bei dem der persönliche Charakter der Dienstleistung im Vordergrund steht, möglich, den Vertrag vorzeitig nach Ablauf von fünf Vertragsjahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen.

Jedoch darf nicht übersehen werden, dass das OLG Bamberg mit Urteil vom 11.4.2012 (3 U 215/11, n.v.) festgestellt hat, dass bei Franchiseverträgen, bei denen die persönliche Leistungsverpflichtung des Franchisenehmers im Vordergrund steht, diesem eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit zusteht. Dieses Kündigungsrecht leitet das OLG Bamberg dann aber zu Recht nicht aus § 624 BGB, sondern aus § 89 HGB ab, da es in diesen Kündigungsregelungen eine generelle gesetzgeberische Wertung sieht, die über den Handelsvertretervertrag hinaus auch auf Franchiseverträge anzuwenden ist. Insoweit orientiert sich das OLG Bamberg an der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2003, 277 [vom Fass]), wonach die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB als eine allgemeine gesetzgeberische Wertung anzusehen sind.

c) Vertikal-GVO (EU-VO 330/2010)

Eine über zehn Jahre hinausgehende Erstlaufzeit des Franchisevertrags kann zwar kartellrechtlich nach Art. 5a der EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vertriebsbindungen (Vertikal-GVO) für die Laufzeit eines mit dem Franchisenehmer abgeschlossenen Untermietvertrags vereinbart werden oder wenn der Franchisegeber als Vermieter zugleich Eigentümer der Immobilie ist, jedoch sollte die Erstlaufzeit von Franchiseverträgen zivilrechtlich nicht mehr als zehn Jahr...

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