Der Abschluss eines Anwaltsvertrags unterliegt keinem Formerfordernis, so dass im Rechtsalltag auch mündliche und konkludente Vertragsabschlüsse vorkommen (BGH JurBüro 2015, 304 Rn 9). Ob ein vertraglicher Verpflichtungswille vorliegt, ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Gefälligkeit und vertraglicher Bindung zu beurteilen. Eine außerrechtliche Gefälligkeit kommt bei einer Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur selten vor (D. Fischer WM 2014, Sonderbeilage Nr. 1, S. 3). So sind mündliche Hinweise auf Rangrücktrittsvereinbarungen und den Unternehmenswert aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht als eine bloße Gefälligkeit des Beraters anzusehen, sondern müssen als zusätzliche vertragliche Prüfungsleistung bewertet werden, auf deren Richtigkeit der Mandant vertrauen darf (BGH WM 2013, 1323 Rn 13).

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