Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn dem Beschuldigten keine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, zur Bestellung des Pflichtverteidigers Stellung zu nehmen (LG Landau StV 2015, 23 = NStZ-RR 2015, 117 [Ls.]; LG Siegen, Beschl. v. 20.8.2015 – 10 Qs 57/15).

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