§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gilt auch dann, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft vollstreckt wird (LG Trier, Beschl. v. 5.6.2015 – 5 Qs 34/15, StRR 2015, 346; enger LG Bonn NStZ-RR 2012, 15 = StRR 2012, 103 m. Anm. Heydenreich). Die im Bestellungsbeschluss gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ausgesprochene Begrenzung der Verteidigerbestellung "für die Dauer der Untersuchungshaft" hat als auflösende Bedingung oder als Befristung keinen Bestand. Die Verteidigerbestellung bedarf zur Beendigung eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses (OLG Hamburg StraFo 2015, 149 = StV 2015, 535).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge