Allein die Flucht des Angeklagten während laufender Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende Kontaktabbruch mit dem Verteidiger stellt keinen wichtigen Grund zur Entpflichtung dar, § 143 StPO (OLG Hamm, Beschl. v. 25.8.2015 – 3 Ws 307/15). Es ist allgemein anerkannt, dass der fehlende Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaft bzw. einstweiligen Unterbringung das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger rechtfertigt und deshalb einen wichtigen Grund für die Entpflichtung darstellt (zuletzt LG Ingolstadt StV 2015, 27 = NStZ-RR 2015, 117 [Ls.]; ähnlich LG Siegen, Beschl. v. 20.8.2015 – 10 Qs 57/15; zur Entpflichtung s.a. Burhoff, EV, Rn. 2912). Nach Auffassung des OLG Koblenz werden die Rechte des Angeklagten nicht verletzt, wenn in einer Haftsache mit mehreren Angeklagten die gerichtliche Bestellung des vom Angeklagten bezeichneten Vertrauensanwalts zum Verteidiger wegen dessen Verhinderung an den vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen widerrufen und ihm unter Beachtung von § 142 Abs. 1 S. 1 StPO ein anderer Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet wird (OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 117 [Ls.]; vgl. aber zur Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und des Umstands der bisherigen mangelnden Verfahrensförderung bei der Entpflichtung des Pflichtverteidigers in einer Nichthaftsache LG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2015 – 31 Qs 19/15).

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