Verwendet der Leistungsempfänger erst nachträglich eine USt-IdNr. oder ersetzt sie durch eine andere, muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die abgegebene ZM berichtigt werden. In einer bereits erteilten Rechnung sind die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (vgl. § 14a Abs. 1 UStG) und ggf. ein gesonderter Steuerausweis (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 und § 14c Abs. 1 UStG) zu berichtigen. Die nachträgliche Angabe oder Änderung einer USt-IdNr. als Nachweis der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs kann der Umsatzsteuerfestsetzung allerdings nur zugrunde gelegt werden, wenn die Steuerfestsetzung der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist (Abschn. 3a.2 Abs. 10 S. 9 UStAE).

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