(OLG Schleswig, Beschl. v. 22.9.2015 – 10 UF 105/15) • Vor der Anordnung eines vollständigen Umgangsausschlusses sind mildere Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten zu prüfen. Eine gemeinsame Anhörung von vier Kindern im Alter von fünf bis elf Jahren erscheint nicht geeignet, um zuverlässig bei jedem Kind einen beachtlichen ablehnenden Kindeswillen hinsichtlich von Umgangskontakten zu ermitteln. Die Ermittlung eines beachtlichen ablehnenden Kindeswillens zur Begründung eines vollständigen Umgangsausschlusses macht insb. bei kleineren Kindern häufig die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Hinweis: Das OLG Schleswig stellt in der vorliegenden Entscheidung auch klar, dass sich der Umfang der vom Familiengericht zu fordernden Ermittlungen wesentlich nach den materiell-rechtlichen Anforderungen der zu treffenden Entscheidung richtet und anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Daher muss das Gericht insb. die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten bzgl. entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.2010 – 1 BvR 3189/09; BGH, Beschl. v. 17.2.2010 – XII ZB 68/09).

ZAP EN-Nr. 910/2015

ZAP 24/2015, S. 1285 – 1286

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