(OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.7.2015 – 2 W 21/15) • Für die Aufhebung der bewilligten Ratenzahlung der PKH ist allein ein Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten nach § 124 ZPO erforderlich und ausreichend, so dass es – anders als beim Verzug – auf ein Verschulden nicht ankommt. Hinweis: Dazu, dass das Wort Rückstand dagegen als Verzug zu lesen ist vgl. Musielak/Vogt, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 124 Rn. 9 sowie OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.8.1991 – 6 WF 58/91, Rpfleger 1992, 117; bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist deshalb stets ein entsprechender Berichtigungsantrag nach § 120a ZPO stellen.

ZAP EN-Nr. 915/2015

ZAP 24/2015, S. 1287 – 1287

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