(AG Köln, Urt. v. 6.10.2015 – 268 C 96/15) • Hinsichtlich der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden. Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grds. einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" geschieht.

ZAP EN-Nr. 906/2015

ZAP 24/2015, S. 1284 – 1285

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge