(KG, Beschl. v. 5.10.2015 – (5) 161 Ss 190/15 [40/15]) • Fehlen Beweismittel, mit denen der Verdacht auf ein manipuliertes Unfallgeschehen nachgewiesen werden könnte, bedarf es einer Häufung von Beweisanzeichen, die für einen fingierten Unfall typisch sind. Solche typischen Indizien für einen manipulierten Unfall sind u.a., dass der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abrechnet, der Schädiger aufgrund der Unfallsituation voll haften muss, das geschädigte Fahrzeug hochwertig ist, während das schädigende Fahrzeug wertlos ist, der Unfall ohne nennenswerte Verletzungsrisiken war, er im Dunkeln geschah, neutrale Zeugen nicht anwesend waren und sich die Unfallbeteiligten zur Tatzeit in finanziell schlechten Verhältnissen befanden. Der Umstand, dass der Angeklagte fiktive Reparaturkosten geltend macht, ist für sich betrachtet unverdächtig.
ZAP EN-Nr. 905/2015
ZAP 24/2015, S. 1284 – 1284
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