(BVerfG, Beschl. v. 29.9.2015 – 2 BvR 2683/11; Beschl. v. 30.9.2015 – 2 BvR 1066/10 u. 2 BvR 1961/10) • Das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, nach dessen Regelungen ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung stattfindet, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend besteuert werden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. Hinweis: Damit hat das BVerfG insb. den geltenden § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bestätigt. Ausdrücklich offen gelassen – weil hier nicht entscheidungserheblich – hat das Gericht aber die Frage, ob und inwieweit die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

ZAP EN-Nr. 923/2015

ZAP 24/2015, S. 1289 – 1289

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