(LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.9.2015 – 82 Qs 112/15) • Bei den Datenaufzeichnungen zu der einem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich zweifellos um ein verfahrensbezogenes Beweismittel, auf welches sich das Akteneinsichtsrecht bezieht. Für den Beweiswert der Messung kommt es aber auf deren Richtigkeit an. Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist die gesamte Messserie beweisrelevant, ebenso die Statistik-Datei der Messörtlichkeit. Das Recht des Verteidigers auf Einsicht betrifft alle Unterlagen und Beweistücke, die regelmäßig einem – gerichtlich bestellten – Sachverständigen vorgelegt werden. Deswegen hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm.

ZAP EN-Nr. 929/2015

ZAP 24/2015, S. 1290 – 1291

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