Macht der Antragsgegner die Erfüllung geltend, berührt dies unmittelbar den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts. Mit der Leistung der Zahlung an den Anwalt erlischt nämlich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (s. § 362 Abs. 1 BGB). Folglich führt der Einwand der Zahlung zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG (s. OLG Köln RVGreport 2012, 297 [Hansens] = AGS 2013, 19), natürlich nur in Höhe der behaupteten Zahlung. Deshalb hat der Antragsgegner vorzutragen, welchen Betrag er überhaupt geleistet hat. Teilweise wird darüber hinaus noch die Angabe des ungefähren Datums und des Zahlungsmittels verlangt, um dem Rechtsanwalt die Überprüfung des Zahlungseingangs zu ermöglichen (so OLG Frankfurt/M. AnwBl 1993, 568).

 

Beispiel 4:

Hat der Antragsgegner geltend gemacht, er habe am 30.12.2013 auf die verfahrensgegenständliche Vergütungsforderung des Rechtsanwalts einen Betrag i.H.v. 500 EUR gezahlt, hat der Antragsgegner seinen Zahlungseinwand hinreichend konkretisiert. Dies hat entgegen den zumindest missverständlichen Formulierungen des Hess. LAG (RVGreport 2015, 373 [Hansens]) zur Folge, dass dieser Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht unbeachtlich ist, sondern vielmehr zu berücksichtigen ist.

In einem solchen Fall stellt sich dann lediglich die Frage, in welcher Weise die Zahlung Berücksichtigung findet:

  • Wird die Zahlung vom Rechtsanwalt bestritten oder macht dieser geltend, die unstreitige Zahlung sei auf eine andere Vergütungsforderung geleistet worden, führt dies in Höhe des Zahlbetrags zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.
  • Wird die Zahlung auf die Vergütungsforderung hingegen vom Rechtsanwalt eingeräumt, ist der getilgte Betrag von der Vergütungsforderung gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RVG abzusetzen. Gegebenenfalls könnte auf Antrag des Antragsgegners festgestellt werden, dass der Anspruch in Höhe des Zahlbetrags erledigt ist (s. OLG Nürnberg AGS 2006, 346).

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