Soweit dem im Wege der PKH oder VKH beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht dieser Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse über (§ 59 Abs. 1 S. 1 RVG). Hat somit die Staatskasse dem im Wege der PKH oder VKH beigeordneten Rechtsanwalt die ihm aus der Staatskasse zustehende Vergütung ausgezahlt, so geht der dem PKH-Anwalt gem. § 126 Abs. 1 ZPO zustehende Erstattungsanspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner auf die Staatskasse über. Damit kann die Staatskasse aufgrund dieses Forderungsübergangs das dem PKH-Anwalt zustehende Beitreibungsrecht gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegen den ersatzpflichtigen Gegner geltend machen.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner überhaupt gegeben sind. Dies erfordert eine Kostenentscheidung oder eine Kostenregelung in einem Vergleich, wonach der Gegner der bedürftigen Partei zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichtet ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge