Erlangt der bedürftige Mandant gegen den Gegner einen Kostenerstattungsanspruch, steht dem PKH-Anwalt insoweit gem. § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht zu. Der PKH-Anwalt kann somit den Kostenerstattungsanspruch seines bedürftigen Mandanten gegen den Gegner im eigenen Namen, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten durch Erwirken eines Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend machen.
Hinweis:
Sämtliche Ansprüche des PKH-Anwalts bestehen nebeneinander. Der PKH-Anwalt kann jedoch dieselben Ansprüche nicht doppelt geltend machen. Wohl kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Landeskasse die – niedrigere – PKH-Anwaltsvergütung verlangen und den Differenzbetrag zu den Wahlanwaltsgebühren gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner geltend machen.
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