Erlangt der bedürftige Mandant gegen den Gegner einen Kostenerstattungsanspruch, steht dem PKH-Anwalt insoweit gem. § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht zu. Der PKH-Anwalt kann somit den Kostenerstattungsanspruch seines bedürftigen Mandanten gegen den Gegner im eigenen Namen, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten durch Erwirken eines Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend machen.

 

Hinweis:

Sämtliche Ansprüche des PKH-Anwalts bestehen nebeneinander. Der PKH-Anwalt kann jedoch dieselben Ansprüche nicht doppelt geltend machen. Wohl kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Landeskasse die – niedrigere – PKH-Anwaltsvergütung verlangen und den Differenzbetrag zu den Wahlanwaltsgebühren gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner geltend machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge