(BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015 – 1 BvR 1962/11) • Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen vielmehr einer einzelfallbezogenen Begründung.

ZAP EN-Nr. 913/2015

ZAP 24/2015, S. 1286 – 1286

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