(EuGH, Urt. v. 11.11.2015 – C-422/14) • Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers, einer einseitigen und erheblichen Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile zu seinen Lasten zuzustimmen, stellt eine Entlassung i.S.d. Richtlinie 98/59/EG v. 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) dar. Letztlich beruht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem solchen Fall nämlich darauf, dass der Arbeitgeber aus nicht in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrags einseitig abgeändert hat. Würde es nicht unter den Begriff der Entlassung fallen, wenn ein Arbeitnehmer einer Gehaltskürzung von 25 % nicht zustimmt, würde der Richtlinie ihre volle Wirksamkeit genommen und der Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt.

ZAP EN-Nr. 921/2015

ZAP 24/2015, S. 1289 – 1289

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