Der Petitionsausschuss des Bundestages sieht Änderungsbedarf bei den Regelungen zum Versorgungsausgleich geschiedener Ehepartner. In einer Sitzung Ende November beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Mit der Eingabe wird beantragt, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren "übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte nachträglich ausgleichen zu können".

Zur Begründung ihres Ansinnens hatte eine seit 1985 geschiedene Petentin auf ihre persönliche Situation hingewiesen. Demnach habe ihr geschiedener Ehemann während der Ehe ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge erworben, welches bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber nicht berücksichtigt worden sei. Ihrem Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs sei der geschiedene Ehemann entgegengetreten, mit dem Verweis, dass die Entscheidung nicht nachträglich geändert werden könne.

Wie aus der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2013 entschieden, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die aufgrund des vor dem 1.9.2009 geltenden Rechts ergangen sind, nicht geändert werden dürfen, um nachträglich ein Anrecht eines Ehegatten auszugleichen, das bisher verschwiegen, vergessen oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigt worden war. Weiterhin habe der BGH festgestellt, dass ein solches Anrecht nicht nachträglich schuldrechtlich ausgeglichen werden könne. In der Vorlage heißt es weiter, das BMJV beobachte die Entwicklung des Versorgungsausgleichsrechts auch unter diesem Aspekt, sehe aber zumindest keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Aus Sicht des Petitionsausschusses ist hingegen die Argumentation der Petentin nachvollziehbar, dass in derartigen Fällen eine Missbrauchsmöglichkeit bestehe, die vom Gesetzgeber behoben werden sollte. "Die bestehende Rechtslage privilegiert ein Verhalten, vorhandene Anrechte zu verschwiegen, in der Hoffnung, dass dies im Scheidungsverfahren womöglich nicht auffällt und nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann", urteilten die Abgeordneten.

[Quelle: Bundestag]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge