(BAG, Urt. v. 23.7.2015 – 6 AZR 457/14) • Ist bei einer Kündigung gegenüber einer in einer Freiberuflerpraxis/Kleinbetrieb tätigen Praxismitarbeiterin aufgrund der von ihr vorgetragenen Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Lebensalters (Geburtsjahr: 1950) nach § 22 AGG zu vermuten (hier: durch Hinweis auf "Pensionsberechtigung" in der Kündigung und Nichtkündigung von einer der anderen vier – jüngeren – Praxismitarbeiterinnen) und gelingt es dem Arbeitgeber und Praxisinhaber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb i.S.d. § 23 KSchG unwirksam. Hinweis: Die Vorinstanz hatte demgegenüber die Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung der Klägerin wegen ihres Alters im Hinblick auf die in § 10 AGG geregelten besonderen Rechtfertigungsgründe, zu denen u.a. auch die Möglichkeit des Rentenbezugs gehöre (§ 10 S. 3 Nr. 5, 6 AGG) nicht beanstandet.

ZAP EN-Nr. 922/2015

ZAP 24/2015, S. 1289 – 1289

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