(BayObLG, Beschl. v. 15.8.2023 – 204 StObWs 172/23) • Der Widerruf der Zulassung eines Strafgefangenen zur Außenbeschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 BayStVollzG ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG zulässig. Nr. 4 Abs. 2e der VV zu Art. 13 BayStVollzG kann keine darüber hinaus gehenden Widerrufstatbestände begründen, sondern lediglich die gesetzlich normierten auskleiden. Eine nicht (mehr) mögliche Aufklärung des Sachverhalts geht zulasten der Justizvollzugsanstalt. Eine Beweislastzuordnung ist auch in Verfahren zulässig, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen, wobei der spezifischen Situation des Strafgefangenen und dessen besonderen Beweisproblemen Rechnung zu tragen ist.

ZAP EN-Nr. 656/2023

ZAP F. 1, S. 1159–1159

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