(OLG Celle, Beschl. v. 27.9.2023 – 2 ORs 82/23) • Die Zulassung von Polizeibeamten zu einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung gem. § 48 Abs. 2 S. 3 JGG ist nicht ermessensmissbräuchlich, wenn diese mit der Festnahme der Angeklagten zur Vollstreckung eines Untersuchungshaftbefehls in einem gesonderten Verfahren beauftragt sind. Die Anordnung des Vorsitzenden gem. § 48 Abs. 2 S. 3 JGG kann in der Hauptverhandlung gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden; unterbleibt die mögliche Anrufung des Gerichts, ist die Verfahrensrüge präkludiert (obiter dictum).

ZAP EN-Nr. 657/2023

ZAP F. 1, S. 1159–1160

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge