(OLG Celle, Beschl. v. 25.7.2022 – 21 UF 37/21) • Die zuvor erfolgte Adoption des Kindes steht einem Antrag des potenziellen biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft nicht entgegen, da die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einerseits und die Adoption andererseits unterschiedliche rechtliche Bezugspunkte beinhalten. Die gerichtliche Entscheidung ist im Gegensatz zur Adoption nicht auf eine statusunabhängige Feststellung gerichtet, sondern vielmehr auf die Rechtsbeziehung beider Personen. Die Herleitung des Feststellungsinteresses des potenziellen biologischen Vaters ist aus seinem Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse i.S.d. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus seinem möglichen Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG herzuleiten. Das betroffene minderjährige Kind, das als Untersuchungsperson sein Weigerungsrecht über seine rechtlichen Eltern oder bei hinreichender Verstandsreife auch selbst ausüben kann, erhält gegenüber der erforderlichen genetischen Analyse über das Zwischenstreitverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG, 386 Abs. 1, § 387 Abs. 1 ZPO umfassenden Rechtsschutz. Hinweis: Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht die unterschiedlichen rechtlichen Bezugspunkte, nach denen bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft einerseits und der Adoption andererseits zu differenzieren ist. Das OLG stellt hierbei klar, dass das betroffene Kind i.R.d. erforderlichen genetischen Analyse zur Feststellung der Vaterschaft ausreichend über das Zwischenstreitverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG, §§ 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 ZPO geschützt ist.

ZAP EN-Nr. 720/2022

ZAP F. 1, S. 1202–1203

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