(OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2016 – 3 U 28/16) • Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er den Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt. Da dieser Fehler geeignet war, den Schaden in Gestalt des Todes des Pferdes herbeizuführen, greift zugunsten des Eigentümers die Beweislastumkehr.

ZAP EN-Nr. 794/2016

ZAP F. 1, S. 1213–1213

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