(BGH, Urt. v. 27.9.2016 – X ZR 107/15) • Wenn ein Reisender verlangt, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist. Daher muss der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag – zu einem höheren Preis – mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient. Hinweis: Der BGH stellt klar, dass der Reiseveranstalter hierbei entstehende Mehrkosten nicht selbst tragen muss, sondern den Kunden und den Dritten damit belasten kann, die hierfür als Gesamtschuldner haften. Auch ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, seine Verträge mit den Leistungserbringern so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag für den Reisenden besonders günstig gestaltet. Auch wenn die Mehrkosten i.S.d. § 651b Abs. 2 BGB den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.

ZAP EN-Nr. 800/2016

ZAP F. 1, S. 1215–1215

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