(FG Münster, Urt. v. 9.8.2016 – 13 K 3218/13) • Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung die Kosten für die nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz von seinen angestellten Berufskraftfahrern zu absolvierenden Fortbildungsmaßnahmen, handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hinweis: Das Interesse des Klägers wird nicht durch das eigene Interesse der Fahrer an den Weiterbildungen, die sie zur Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Ausübung ihres Berufs benötigen, überlagert. Denn der durch die Weiterbildungen entstandene Vorteil der Arbeitnehmer stellt lediglich eine notwendige Begleiterscheinung („eine Reflexwirkung“) der bereits beschriebenen von dem Kläger mit den Weiterbildungen bezweckten betriebsfunktionalen Zielsetzungen dar. Diese von dem Kläger verfolgten betrieblichen Zwecke stehen derart im Vordergrund, dass bei wertender Betrachtung das damit einhergehende Interesse des Arbeitnehmers, mit den Weiterbildungen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis erfüllt zu haben, vernachlässigt werden kann.

ZAP EN-Nr. 820/2016

ZAP F. 1, S. 1220–1221

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