Zwar entfaltet ein widersprüchlicher Tatbestand keine Beweiskraft, wobei es für die Widersprüchlichkeit genügt, dass sich zwischen den Gründen und dem Tatbestand des Urteils ein Widerspruch ergibt (s.o.), jedoch soll der "eindeutige Tatbestand" einer "tatsächlichen Unterstellung" in den Gründen wiederum vorgehen (BAG, Urt. v. 23.12.1971 – 1 AZR 217/71, NJW 1972, 789, str.). Da nicht verlässlich prognostiziert werden kann, wann "widersprüchliche Feststellungen" gegenüber einem vorgehenden "eindeutigen Tatbestand" vorliegen, ist bei einem Widerspruch von Feststellungen zwischen den Gründen und dem Tatbestand ein entsprechender Berichtigungsantrag notwendig.

Grundsätzlich gilt aber, dass der Widerspruch zwischen Tatbestand und Gründen (außerhalb von Feststellungen) nur durch ein Rechtsmittel beseitigt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 320 Rn 4 m.w.N.; Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. D Rn 195).

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