Da nicht unumstritten ist, ob dem Tatbestand nicht doch negative Beweisfunktion zukommt (vgl. Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn 130 ff. m.w.N.), wird aus Gründen des sichersten Wegs empfohlen, für einen im Tatbestand nicht erwähnten Umstand eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, Kap. D, Rn 188).

Wichtig ist, dass die einem Berichtigungsantrag stattgebende oder ablehnende Entscheidung grundsätzlich gem. § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO nicht anfechtbar ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wird oder ein unzuständiger Richter mitwirkt (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. D Rn 204 m.w.N. Ein Berichtigungsantrag kann nur Erfolg haben, wenn "entscheidungserhebliches Vorbringen" nicht berücksichtig worden ist, denn § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt, dass der – aus Sicht des entscheidenden Gerichts – "wesentliche Inhalt" des Vorbringens in den Tatbestand aufzunehmen ist. Ist der Vortrag mangels Entscheidungserheblichkeit daher überberücksichtigt geblieben, ist der Vortrag in der Berufungsinstanz damit jedenfalls gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu beachten, so dass der Berichtigungsantrag auch den Sinn haben kann, dem Berufungsgericht die erstinstanzliche Unerheblichkeit zu dokumentieren (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. D, Rn 193 m.w.N.). Der als unbegründet zurückgewiesene Berichtigungsantrag behält seine Wirkung für das Berufungsverfahren, weil es dadurch zu einer sog. faktischen Berichtigung kommen kann, d.h. das Gericht bestätigt den Vortrag des Antragstellers in den Beschlussgründen oder weil der unberichtigte Tatbestand durch die neuen Beschlussgründe widersprüchlich wird und damit seine Beweiskraft verliert (vgl. Doukoff, a.a.O., Rn 136 m.w.N.). Eine Beweisaufnahme im Verfahren über die Tatbestandsberichtigung ist ausgeschlossen; Entscheidungsgrundlage ist die persönliche Erinnerung der Richter, ggf. etwaiger Notizen (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, Kap. D, Rn 202 m.w.N.). Ebenso kann sich aus den Gründen eines ablehnenden Berichtigungsbeschlusses ergeben, dass ein Widerspruch zwischen tatbestandlichen Feststellungen und Parteivorbringen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2010 â^’ I ZR 161/08, NJW 2011, 1513).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge