Besonders wichtig ist, dass der Inhalt von Parteierklärungen,

nicht der Beweiskraft des § 165 ZPO unterfällt. Gibt das Protokoll den Inhalt von Erklärungen unzutreffend wieder, muss das Protokoll dennoch berichtigt werden. Das kann auch bei einer unvollständigen Wiedergabe der Fall sein, nicht aber bei vollständig fehlender Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung. Denn dann handelt es sich nicht um einen Protokollberichtigungsantrag, sondern um einen Antrag auf Aufnahme weiterer Äußerungen/Sachverhalte i.S.d. § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 164 Rn 2; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.2.2011 – 5 W 7/11, MDR 2011, 751).

 

Hinweis:

Ein entsprechender Antrag auf Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll ist nur in der mündlichen Verhandlung möglich, der nur durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden kann, wenn die zu protokollierende Tatsache unerheblich ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 25.2.2011 – 5 W 7/11, MDR 2011, 751). Ein ablehnender Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 S. 3 ZPO) und kann auch nicht mit einem Antrag auf Protokollberichtigung gerügt werden. Er kann aber einen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen darstellen (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. D, Rn 165).

Wird eine inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls in der Berufungsbegründung gerügt, gibt das Berufungsgericht die Akte an das erstinstanzliche Gericht mit der Bitte um Prüfung zurück, ob eine Protokollberichtigung (von Amts wegen) angezeigt ist (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. D Rn 176).

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