(OLG Koblenz, Urt. v. 29.7.2016 – 8 U 11/16) • Die Kündigung eines Bausparvertrags durch Bausparkassen nach Ablauf von zehn Jahren ab dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife ist wirksam, da das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Bauparkassen greift. Eine diesbezügliche telelogische Reduktion zur Herausnahme des Einlagengeschäfts der Bausparkassen aus dem Anwendungsbereich dieser Norm scheitert bereits an dem Fehlen einer insoweit bestehenden Regelungslücke und würde zudem dem Kollektivgedanken des Bausparens widersprechen. Hinweis: Seit einigen Jahren kündigen Bausparkassen hoch verzinste Bausparverträge unter Berufung auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht. Bislang ist allerdings allenfalls anerkannt, dass Bausparverträge mit einer dreimonatigen Frist nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden können, wenn das angesparte Guthaben die vereinbarte Bausparsumme erreicht oder überstiegen hat – dies hat auch der BGH (Beschl. v. 24.6.2014 – IX ZR 384/13) nicht beanstandet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Frankfurt vom 2.9.2013 (19 U 106/13) zurückgewiesen; dagegen nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Bausparkassen nach Ablauf von zehn Jahren seit Zuteilungsreife greifen kann, was unlängst vom OLG Stuttgart (Urt. v. 30.3.2016 – U 171/15, ZIP 2016, 910; v. 4.5.2016 – 9 U 230/15, ZIP 2016, 1211) unter Hinweis der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Bausparkassen abgelehnt worden war. Dies hat auch Zustimmung in der Literatur gefunden (vgl. Mass/Kammerer/Specht VuR 2016, 297 f.; Buhl/Münder NJW 2016, 1991 f.; ablehnend: Freise/Bonke ZBB 2016, 196 ff.; Herresthal/Carsten ZIP 2016, 1257 f.). Insoweit bleibt eine Klärung durch den BGH abzuwarten.

ZAP EN-Nr. 802/2016

ZAP F. 1, S. 1215–1216

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge