(AG Soest, Beschl. v. 14.9.2016 – 21 OWi 295/16 [b]) • Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG kann nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist. Dazu gehört bei in elektronischer Form geführten Akten (§ 110d Abs. 2 OWiG), dass ein ggf. erstellter Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110b Abs. 1, 110b Abs. 2 OWiG genügt. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend der qualifizierten Signatur des elektronischen Dokuments gem. § 298 Abs. 2 ZPO.

ZAP EN-Nr. 827/2016

ZAP F. 1, S. 1222–1222

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