(BFH, Urt. v. 7.5.2015 – VI R 54/14) • Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen in diesem Sinne sind auch die Kosten des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Nimmt ein Steuerpflichtiger eine berufliche Tätigkeit am Betriebssitz seines Arbeitgebers wahr, so handelt es sich auch dann um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn er die Tätigkeit dort nur auf zwei Jahre befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren.
ZAP EN-Nr. 881/2015
ZAP 23/2015, S. 1234 – 1235
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