(BVerfG, Beschl. v. 29.9.2015 – 1 BvR 1125/14) • Prozesskostenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (wie BVerfG, Beschluss v. 4.2.2004 – 1 BvR 1715/02). Dies gilt im Unterhaltsrecht etwa auch für die Frage, ob eine vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier: Klage auf Kindesunterhalt – hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil sein unterhaltsrechtlicher Bedarf aufgrund der an ihn gezahlten Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt ist, jedenfalls soweit es das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft.

ZAP EN-Nr. 866/2015

ZAP 23/2015, S. 1230 – 1230

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