(AG Mannheim, Urt. v. 22.7.2015 – 10 C 169/15) • Eine AGB-Klausel des Versenders im Frachtgewerbe in Bezug auf den Frachtlohnanspruch mit dem Inhalt, dass Forderungen des Auftragnehmers am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig sind, ist im unternehmerischen Rechtsverkehr wegen unangemessener Benachteiligung des Frachtführers unwirksam. Untersagt sind Klauseln, mit denen der Verwender sich eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung von Zahlungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner ausbedingt. Eine Zahlungsfrist von bis zu 90 Tagen ab Rechnungseingang stellt insb. für kleinere und mittelständische Frachtführer eine unangemessen lange Frist dar, durch die sie benachteiligt würden, da sie wegen Ihrer Vorleistungspflicht durch die tatsächliche Durchführung des Transportes erhebliche Aufwendungen zu tätigen haben. Insbesondere solche Unternehmen sähen sich einer unbilligen Existenzbedrohung ausgesetzt, wenn sie sich auf eine sehr viel später eintretende Fälligkeit einer Forderung verweisen lassen müssten.
ZAP EN-Nr. 858/2015
ZAP 23/2015, S. 1228 – 1228
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