Das durch § 370 Abs. 15 AO geschützte Rechtsgut ist nach h.M. die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs (bezogen auf den jeweiligen Besteuerungsabschnitt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.4.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, wistra 2010, 396; Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, Stand Oktober 2015, § 370 Rn. 18 [im Folgenden kurz: Rolletschke/Kemper]). Zu dem geschützten Steueraufkommen können dabei ggf. auch Steueransprüche gehören, die an materiell verfassungswidrige Steuernormen anknüpfen, soweit das BVerfG diese noch nicht förmlich aufgehoben hat (BGH, Beschl. v. 7.11.2001 – 5 StR 395/01, wistra 2002, 64; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 4).

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