Während Veranlagungssteuern auf der Grundlage von Angaben des Steuerpflichtigen von der Finanzbehörde festgesetzt werden, muss der Steuerpflichtige bei gesetzlich vorgeschriebenen Steueranmeldungen seine Steuer selbst berechnen (§ 150 Abs. 1 S. 2 AO) und die selbst berechneten Beträge bis zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt entrichten, vgl. z.B.: USt: §§ 18 Abs. 1 bis Abs. 4 UStG; LSt: 41a Abs. 1 EStG; KapESt: § 45a Abs. 1 EStG.

Reicht der Steuerpflichtige eine unrichtige Steueranmeldung bei der Finanzbehörde ein, hängt der Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverkürzung davon ab, ob die Steueranmeldung einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 S. 1 AO) oder nicht. Im "Schwarzfall" (= Steuerzahllast) hat die Steueranmeldung bereits mit Eingang bei der Finanzbehörde Steuerfestsetzungsqualität (Nr. 1 S. 1 AEAO zu § 168). Soll die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führen ("Rotfall"), gilt die Steueranmeldung als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst dann, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 S. 2 AO). Die Zustimmung ist formlos möglich (§ 168 S. 3 AO); deren Bekanntgabe erfolgt in der Praxis konkludent durch Auskehrung des "Rotbetrags". Die Verkürzung tritt in den Zustimmungsfällen daher mit der Bekanntgabe der Zustimmung ein (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2014 – 1 StR 196/14, StraFo 2014, 478).

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