Nach § 25 Abs. 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Für das Überqueren der Straße gilt, dass die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten ist (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO). Diese Bestimmungen richten sich an "Fußgänger", also an Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen.

Nach dem Beschluss des BVerwG vom 18.6.2015 (9 B 3.15) sind demgegenüber Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger i.S.d. § 25 StVO (a.A. Dyllick/Neubauer LKV 2013, 546). Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 Abs. 6 S. 1 und 4 StVO, wonach Personen, die u.a. bei der Reinigung von Straßen eingesetzt seien, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen hätten. Diese Bestimmung setze erkennbar voraus, dass die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken betreten werden dürften.

 

Hinweis:

Sollten Privatpersonen, die ihre satzungsrechtliche Kehrpflicht erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 StVO fallen, unterliegen sie unbeschadet dessen nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO.

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