Gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein. In Nr. 2 dieser Vorschrift wird dasselbe Recht für Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes gewährt.

Die Voraussetzungen für den Einsatz des Blaulichts und die sich daraus ergebenden Sonderrechte sind in § 38 StVO geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 StVO darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn – soweit hier von Interesse – nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten; es ordnet nach S. 2 an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Gemäß § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht allein nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Ergänzend bestimmt § 35 Abs. 5a StVO, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Nach dem Urteil des BVerwG vom 12.3.2015 (3 C 28.13) sind Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Trägern des Rettungsdienstes durch Erteilung einer entsprechenden Genehmigung konzessionierten Leistungserbringern zur Notfallrettung und/oder zum Krankentransport eingesetzt werden. Somit liegt § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO ein "institutionelles" Verständnis des Begriffs Rettungsdienst zugrunde.

 

Hinweis:

Es genügt nicht, dass das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zum Zwecke der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports eingesetzt wird ("funktionales" Verständnis des Begriffs Rettungsdienst).

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