Im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist eine Addition der Regressbeträge des Versicherers bei einer Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls auch nach der Reform des VVG vorzunehmen. Hier wird der Versicherungsnehmer nämlich bereits ausreichend darüber geschützt, dass der Regress auf die jeweils geltenden Höchstsummen von 2.500 EUR bzw. 5.000 EUR je nach dem beschränkt ist, ob es sich um eine Obliegenheitsverletzung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls handelt (OLG Celle, Beschl. v. 26.7.2012 – 8 W 39/12, zfs 2012, 571; LG Frankfurt, Urt. v. 17.5.2010 – 14 O 370/09, SP 2011, 85; Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 1 Rn. 61).

Außerdem gilt für die Berechnung des Regressbetrages der Grundsatz "Quote vor Regress": Erst ist der gesamte im Außenverhältnis ausgeglichene unfallbedingte Schaden zu ermitteln und auf diesen Betrag dann die Kürzungsquote anzuwenden. Wenn der Regressbetrag hiernach oberhalb der Regresshöchstgrenze von 5.000 EUR liegt, erfolgt eine Reduzierung der Regressforderung auf 5.000 EUR. Die Kürzungsquote wird jedoch nicht innerhalb der Höchstgrenze gebildet (LG Bochum, Urt. v. 2.3.2012 – I 5 S 102/11 sowie Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 1 Rn. 59 ff. m.w.N.).

 

Beispiel:

Der eigene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer hat zuvor im Außenverhältnis 10.000 EUR an den Geschädigten gezahlt und will jetzt den Versicherungsnehmer wegen einer Fahrt im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit in Regress nehmen. Liegt der Schaden bei 10.000 EUR und wird die Kürzungsquote bei 30 % = 3.000 EUR angesetzt, ergibt sich grundsätzlich eine Forderung i.H.v. 7.000 EUR als Regressbetrag für den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Dieser reduziert sich jedoch wegen der o.g. Höchstgrenze auf 5.000 EUR.

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