Gerade bei Entwendungsfällen stellen die Höhe des drohenden Schadens und der Wert des gefährdeten Kfz ein weiteres Kriterium für die Abwägung dar. Je wertvoller das Kfz gewesen ist und je größer es einer Gefährdung ausgesetzt wurde, desto höher ist der Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers einzustufen (OLG Hamm, Beschl. v. 21.4.2010 – I-20 U 182/09, NJW Spezial 2010, 297; LG Dortmund, Urt. v. 15.7.2010 – 2 O 8/10, zfs 2010, 515). Auch bei einer Trunkenheitsfahrt kann im Kaskofall der Wert des Fahrzeugs eine Rolle spielen (LG Bonn, Urt. v. 31.7.2009 – 10 O 115/09, DAR 2010, 24).

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