Wenn die Benutzung des Fahrzeugs mit abgefahrenen Reifen einen Zustand von erheblicher Dauer erreicht hat und nicht nur einmalig gewesen ist kommt i.d.R. eine Gefahrerhöhung in Betracht. Hierfür dürfte die Profiltiefe eine erhebliche Indizwirkung haben, ggf. ergänzt um vorzulegende Rechnungen über die Wartung des Kfz (LG Passau, Beschl. v. 19.11.2011 – 1 O 329/11, VRR 2013, 32). Da dem Versicherungsnehmer in dieser Fallgruppe die eine Gefahrerhöhung begründenden Umstände bekannt gewesen sein müssen ist i.d.R. mit einer höheren Kürzungsquote zu rechnen, was sich auch in den beiden veröffentlichten Entscheidungen wiederspiegelt.

 
Gericht Entscheidung Az. Quote Fall
LG Passau Beschl. v. 19.11.2011 1 O 329/11 75 % Profiltiefe 1,0 mm
LG Darmstadt Beschl. v. 19.5.2011 1 O 9/11 50 % Profiltiefe 0,4 mm

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