Diese Fallgruppe ist sowohl bei den Kürzungen des Kaskoversicherers als auch Regressansprüchen des Vermieters bei der Vermietung von Kfz zu berücksichtigen, bei denen der Vermieter nach den Mietbedingungen einen Schutz wie ein Kaskoversicherer gewährt. Bei einer deutlichen Ausschilderung vor Ort wird in der Rechtsprechung i.d.R. eine grobe Fahrlässigkeit bejaht, wenn der Fahrer die zulässige offenkundig beschränkte Durchfahrtshöhe missachtet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2012 – 24 U 54/12, NJW-RR 2013, 142; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.1.2006 – 3 U 107/05, DAR 2006, 213).

 

Hinweis:

Die Tendenz in der Rechtsprechung geht zu einer groben Fahrlässigkeit, dann aber mit einer geringen Kürzungsquote.

Für die Quotenbildung gilt sodann Folgendes: Je besser die eingeschränkte Durchfahrtshöhe ausgeschildert worden ist und je deutlicher vor ihr gewarnt wird, desto schwerer wiegt das Verschulden des Versicherungsnehmers (Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 2 Rn. 92 ff.). War er dagegen nicht mit dem Fahrzeug besonders vertraut, verringert dies sein Verschulden, es sei denn, die besonderen Höhenausmaße haben sich dem Versicherungsnehmer geradezu aufgedrängt (LG Göttingen, Urt. v. 18.11.2009 – 5 O 118/09, zfs 2010, 113). Die Bandbreite der Kürzungen in der hier einschlägigen Fallgruppe reicht von 1/3 bei ungewohnten und angemieteten Fahrzeugen bis zu 2/3 bei einer gewerblichen Benutzung und einem besonders krassen Fehlverhalten.

 
Gericht Entscheidung Az. Quote Fall
LG Köln Urt. v. 11.4.2012 26 O 174/10 2/3 2,7 m Lkw zu 1,8 m Parkhaushöhe
LG Hagen Beschl. v. 1.8.2012 7 S 31/12 50 % 3,5 m Lkw zu 3,2 m Tunnelhöhe
LG Konstanz Urt. v. 26.11.2009 3 O 119/09 50 % 2,9 m Lkw zu 2,4 m Parkhaushöhe
AG Meinerzhagen Urt. v. 27.2.2012 4 C 299/11 50 % 3,5 m Lkw zu 3,1 m Tunnelhöhe
OLG Düsseldorf Beschl. v. 17.9.2012 24 U 54/12 40 % 3,5 m Lkw zu 2,6 m Parkhaushöhe
LG Göttingen Urt. v. 18.11.2009 5 O 118/09 1/3 3,7 m Lkw zu 2,7 m Parkhaushöhe

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