(LAG Hamm, Beschl. v. 1.6.2015 – 5 Ta 105/15) • Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Vorlage der Unterlagen für die PKH-Bewilligung kommt grds. nicht in Betracht, weil diese weder eine Notfrist darstellt noch zu den anderen ausdrücklich in § 233 ZPO benannten Fristen zählt. Eine unzulässige Sanktion für die (erst) nach Instanzende zum Zwecke der PKH-Bewilligung eingereichten Unterlagen ist darin nicht zu sehen.

ZAP EN-Nr. 870/2015

ZAP 23/2015, S. 1231 – 1231

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