In der Praxis gibt es nicht selten Fälle, in denen ein Elternteil trotz vollständiger Erfüllung seiner Erwerbsverpflichtung weniger als 1.650 EUR (Selbstbehalt 2023) verdient.

Auch hier wird der Bedarf des Kindes nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt. Bei der Verteilung der Haftung scheidet dann allerdings der Elternteil mit dem zu geringen Einkommen aus.

Auch dann, wenn ein Elternteil über ein Einkommen verfügt, das unterhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt, steht diesem Elternteil das auf die Betreuung des Kindergeldes entfallende Viertel des Kindergeldes zu. Dagegen zeigt sich bei der Verteilung der einkommensabhängigen Hälfte des Kindergeldes jedoch aufgrund der vom BGH vorgegebenen Berechnungsweise, dass der Barunterhaltsteil des Kindergeldes praktisch stets in vollem Umfange beim Elternteil mit den höheren Einkommen verbleibt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.12.2021 – 9 UF 129/21, FamRZ 2022, 1284 m.w.N.).

 

Hinweis:

Die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf des Kindes hat beim Wechselmodell also zur notwendigen Folge, dass der besser verdienende Elternteil durch das Kindergeld in einem größerem Umfang entlastet wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.12.2021 – 9 UF 129/21, FamRZ 2022, 1284 m.w.N.; vgl. auch Niepmann/Kerscher, NJW 2022, 582).

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