Im Normalfall erfolgt die Verrechnung der beiderseitigen Anteile bei der Saldierung innerhalb des Unterhalts durch Abzug des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldbetrags. Zu zahlen ist dann lediglich der verbleibende Spitzenbetrag (BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437 = NJW 2017, 1676).

Wird nur über den Ausgleich des Kindergeldes gestritten, ist Anspruchsgrundlage der familienrechtliche Ausgleichsanspruch (BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053), wobei der Anspruchsteller die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt darlegen und beweisen muss (OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.12.2021 – 9 UF 129/21, juris).

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