Die Anrechnung von Einkommen auf EM-Renten regelt § 96a. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden diese Renten nur dann in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 1c der Vorschrift nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst sind zunächst Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen, § 96a Abs. 2., ferner – unterschieden nach Rente wegen voller und teilweiser EM – die in § 96a genannten Bezüge. Die Grenze besteht:

  • bei einer Rente wegen voller EM in voller Höhe 6.300 EUR jährlich;
  • bei einer Rente wegen teilweiser EM in Form eines individuellen Grenzwerts, der sich aus der Multiplikation der Faktoren Hinzuverdienstgrenze, jährliche Bezugsgröße (§ 8 SGB IV) und Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre berechnet.

Bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze werden die übersteigenden Einkommen zu 40 % angerechnet, § 96a Abs. 1a S. 1 u. 2. Ferner ist der „Hinzuverdienstdeckel” zu beachten, § 96a Abs. 1b und Abs. 1a S. 3. Dieser Begriff bezeichnet die Obergrenze für den Hinzuverdienst. Ist die infolge erzielten Einkommens gekürzte Rente zzgl. ein Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes höher als der Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag in vollem Umfang auf die verbliebene Rente angerechnet.

 

Hinweis:

Es ist dringend zu empfehlen, vor Aufnahme oder bei Fortführung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von EM-Rente eine Beratung beim Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Auswirkungen des Hinzuverdienst auf den Rentenanspruch zu klären. Versicherte haben gem. §§ 14, 15 SGB I einen Anspruch auf Beratung und Auskunft.

ZAP F. 18, S. 1129–1136

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge