(BGH, Beschl. v. 22.9.2021 – XII ZB 544/20) • Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen. Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grds. beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insb. i.R.d. steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen. Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der BGH erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung, ob es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, die sich aus dem Realsplitting ergebende Steuerschuld zu vermindern, indem er den ihm gewährten Altersvorsorgeunterhalt in Form einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente nach § 2 AltZertG) anlegt. Der BGH verneint dies und begründet dies auch damit, dass es grds. der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten vorbehalten bleibt, welches geeignete Altersvorsorgeprodukt seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird. Nach Ansicht des BGH kann nur ausnahmsweise eine Obliegenheit zur Anlage in einer zertifizierten Rentenversicherung angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine der zertifizierten Versicherung vergleichbare Anlageform wählt und der damit verbundene Steuernachteil auch aus seiner Sicht nicht durch andere Vorteile aufgewogen wird.

ZAP EN-Nr. 577/2021

ZAP F. 1, S. 1124–1125

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