Wird eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gewerbebetrieb abgemeldet und eröffnet das Amtsgericht mit der Einsetzung eines Insolvenzverwalters das Insolvenzverfahren über das Vermögen, stellt sich die Frage, ob gleichwohl noch Beitragsforderungen durch die Industrie- und Handelskammer erhoben werden dürfen. Maßgeblich ist dabei die Rechtsbeziehung zwischen Gewerbesteuerpflicht und Kammerbeitrag.

 

Hinweis:

Wird der Insolvenzschuldner im Beitragsjahr i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt, begründet das die Kammerzugehörigkeit.

Das BVerwG stellt in seinem Urt. v. 11.3.2020 (8 C 17/19) heraus, dass für die Kammerzugehörigkeit allein die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht maßgeblich sei, der der Insolvenzschuldner als Kapitalgesellschaft (vgl. §§ 5a, 13 Abs. 1 GmbHG) im Beitragsjahr unterlegen habe, auch wenn er nicht tatsächlich zur Zahlung von Gewerbesteuer herangezogen worden sei. § 2 Abs. 1 IHKG knüpfe an die objektive Gewerbesteuerpflicht an und stelle nicht auf den Umfang der Gewerbesteuerpflicht ab. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gelte nach § 2 Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb und unterliege damit der Gewerbesteuer. Ob ein Unternehmen tatsächlich zur Zahlung dieser Steuer herangezogen werde, wirke sich auf die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nicht aus.

 

Hinweis:

Anders als bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft erst, wenn diese jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, sondern auch die Verwertungstätigkeit i.R.d. Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet. Das ist grds. der Zeitpunkt, in dem das Vermögen der Gesellschaft verteilt worden ist (vgl. BFH, Urt. v. 29.11.2000 – I R 28/00, juris Rn 8 f. und Beschl. v. 25.9.2012 – I B 29/12, juris Rn 8 f.).

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